Glossar

Deutsche Arbeitsfront (DAF)

Die Deutsche Arbeitsfront (DAF) war nach der Zerschlagung der freien Gewerkschaften am 10. Mai 1933 der Einheitsverband der Arbeitnehmer- und Arbeitgeber*innen mit Sitz in Berlin. Das Vermögen der freien Gewerkschaften wurde zugunsten der DAF beschlagnahmt und das Streikrecht abgeschafft. Als einheitlich geführte Organisation sollte die DAF „durch Bildung einer wirklichen Volks- und Leistungsgemeinschaft, die dem Klassenkampfgedanken abgeschworen hat", die Interessen „aller schaffenden Deutschen" wahrnehmen. Das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 führte sämtliche Berufsverbände der Angestellten sowie der Arbeiter*innen zusammen. Dadurch wurde die DAF mit 25 Millionen Mitgliedern zur mit Abstand größten NS-Massenorganisation. Der offizielle Anschluss der DAF an die NSDAP erfolgte im Oktober 1934. Organisiert war die DAF bis hinab zum Blockwart nach dem Führerprinzip. Leiter des Einheitsverbands war Robert Ley (1890-1945). An die Stelle einer gewerkschaftlichen Interessenvertretung trat die Erziehung von Arbeitnehmer- und Unternehmer*innen ganz im Sinne der NS-Ideologie. Gemäß dem nationalsozialistischen Volksgemeinschaftsgedanken hatte nur wer arbeitsfähig war einen Wert. Die DAF bestand bis Mai 1945 und zählte zuletzt 22 Millionen Mitglieder.

„Entartete Kunst“

„Entartete Kunst“ war während der nationalsozialistischen Diktatur in Deutschland der offiziell propagierte Begriff für mit rassentheoretischen Begründungen diffamierte Moderne Kunst. Der Begriff Entartung wurde Ende des 19. Jahrhunderts von der Medizin auf die Kunst übertragen. Als „entartete Kunst“ galten im NS-Regime alle Kunstwerke und kulturellen Strömungen, die mit der Kunstauffassung und dem Schönheitsideal der Nationalsozialisten, der sogenannten Deutschen Kunst, nicht in Einklang zu bringen waren: Expressionismus, Dadaismus, Neue Sachlichkeit, Surrealismus, Kubismus oder Fauvismus. Darüber hinaus wurden alle Werke von Künstler*innen mit jüdischem Hintergrund als entartet bewertet.

„Euthanasie“

Der Begriff „Euthanasie“ stammt aus dem griechischen und lässt sich mit „schöner“ oder „guter“ Tod übersetzen. Im nationalsozialistischen Kontext bezieht sich der Ausdruck auf das Töten/Ermorden von als „lebensunwert“ eingestuften Menschen zwischen 1940 und 1945. Laut heutigen Schätzungen wurden in diesen Jahren mindestens 200.000 Menschen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen getötet. Die ersten Opfer des deutschen „Euthansieprogramms“ waren rund 5.000 Kinder und Säuglinge, die in sogenannten Kinderfachabteilungen umgebracht wurden. Das deutsche „Euthanasieprogramm“ kann in zwei Phasen unterteilt werden. Einer ersten „zentralen Euthanasie“ (1940-1941), die auch als „Aktion T4“ bekannt ist, und einer zweiten dezentralen Phase (1941-1945). Während des ersten Abschnitts wurden mindestens 70.000 Menschen in sechs zentralen Tötungsanstalten durch Gaseinsatz ermordet (Brandenburg an der Havel, westlich von Berlin, Grafeneck im Südwesten Deutschlands, Bernburg in Sachsen, Sonnenstein in Sachsen, Hartheim bei Linz an der Donau, Hadamar in Hessen). Die Tötungen blieben nicht unbemerkt. Es kam zu privatem und öffentlichem Protest, vor allem von kirchlicher Seite. Die „Aktion T4“ musste daraufhin eingestellt werden, dies führte allerdings nicht zu einem Stopp der Tötungen. In der zweiten Phase, der sogenannten dezentralen Euthanasie, wurde dezentral in zahlreichen Einrichtungen im deutschen Reich und in den besetzten Gebieten getötet, durch Über- oder Unterdosierung von Medikamenten und der Entzug von Nahrungsmitteln. Viele der insgesamt mindestens 902 Opfer aus Bremen und Bremerhaven wurden in der Phase der dezentralen „Euthanasie“ in der Bremer Nervenklinik und weiteren Anstalten (v.a. in Meseritz-Obrawalde und Wehnen bei Oldenburg) durch überdosierte Medikamente, schlechte Ernährung und Betäubungsmittel getötet.

Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses

Das zentrale Gesetz innerhalb der menschenverachtenden Gesundheitspolitik der 1930er Jahre war „das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“, das am 1. Januar 1934 in Kraft trat.

Das Gesetz diente im NS-Staat der sogenannten Rassenhygiene durch „Unfruchtbarmachung“ vermeintlicher „Erbkranker“ und Alkoholiker. Die Zwangssterilisation traf Männer, Frauen und Kinder. Die Diskussion um ein solches Gesetz begann nicht erst 1933. Neu war unterdessen allerdings die praktische Umsetzung.

Nun waren Unfruchtbarmachungen gesetzlich möglich bei:

Angeborenem Schwachsinn
Schizophrenie
zirkulärem Irresein (Bipolare Störung)
erblicher Fallsucht (Epilepsie)
erblicher Veitstanz (Chorea Huntington)
erblicher Blindheit
erblicher Taubheit
schwerer körperlicher Missbildung
Alkoholismus

Für keines der betroffenen Krankheitsbilder war wissenschaftlich eindeutig der Erbgang nachgewiesen.

Antrag auf Unfruchtbarmachung konnten entweder der Betroffene selbst bzw. gesetzliche Vertreter oder der beamtete Arzt bzw. für die Insassen einer (Straf-)Anstalt der Anstaltsleiter stellen. Über eine Zwangssterilisation entschieden sogenannte Erbgesundheitsgerichte bestehend aus einem Amtsrichter und zwei Beisitzern (einem beamteten Arzt und einem besonders mit der „Erbgesundheitslehre vertrautem Arzt“). In über 1.000 Fällen tagte das Bremer Erbgesundheitsgericht auf dem Gelände der Bremischen Heil- und Pflegeanstalt (früher St. Jürgen Asyl). Bereits ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes waren fast die Hälfte der Patient*innen beim zuständigen Erbgesundheitsgericht angezeigt worden. Die operative Zwangssterilisation fand in der Regel in regionalen Krankenhäusern statt.

In den Jahren 1934-1944 wurden im Deutschen Reich zwischen 300.000 und 400.000 Menschen zwangsweise unfruchtbar gemacht. In Bremen traf dieses Schicksal mindestens 2.500 Männer, Frauen und Kinder – bei insgesamt 2.665 Anzeigen beim Bremer Erbgesundheitsgericht. In Bremerhaven wurden 377 Operationen durchgeführt - bei 455 Anzeigen.

Menschen, die während der NS-Zeit zwangssterilisiert wurden, fanden in der Nachkriegszeit keine Anerkennung als verfolgte des Naziregimes. Die Bundesregierung erklärte 1957 vor dem Deutschen Bundestag, dass es sich bei dem Gesetz um kein typisch nationalsozialistisches handelte, da es auch in demokratischen Ländern wie Dänemark, Finnland, Schweden oder der Schweiz ähnliche Gesetze gegeben hatte. Mit dieser Einschätzung waren die Opfer des Gesetzes nicht berechtigt zum Erhalt von Entschädigungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz.

Italienischen Militärinternierten (IMI)

Nach dem Sturz des Diktators Mussolini 1943 war Italien aus dem Bündnis mit dem nationalsozialistischen Deutschland ausgetreten. Infolgedessen nahm die deutsche Wehrmacht etwa 650.000 italienische Soldaten und Offiziere gefangen. Man stellte sie vor die Wahl auf Seiten der Deutschen weiterzukämpfen oder als Zwangsarbeiter nach Deutschland deportiert zu werden. Nur ein Viertel von ihnen entschied sich für die erstgenannte Option. Die Mehrheit weigerte sich und ging in die Gefangenschaft. Ihren Kriegsgefangenen-Status ermöglichte es dem NS-Regime, sie als Zwangsarbeiter einzusetzen, ohne dabei gegen völkerrechtliche Konventionen zu verstoßen.
Ca. 45.000 von ihnen, wahrscheinlich jedoch mehr, verloren während ihres Einsatzes als Zwangsarbeiter ihr Leben. In der Haft standen die italienischen Militärinternierten in der Hierarchie ganz unten, da sie den deutschen Bewachern als Verräter galten, für ihre Mithäftlingen waren sie Faschisten. Entsprechend schlecht war ihre Behandlung.

„Judenhäuser“

Das Reichsgesetz über die „Mietverhältnisse mit Juden“ vom 30. April 1939 schränkte den Mieter*innenschutz und die freie Wohnungswahl für Juden und Jüdinnen ein. Dadurch schufen die nationalsozialistischen Machthabe*innenr die Grundlagen dafür, die jüdische Bevölkerung in bestimmten Stadtteilen örtlich zu konzentrieren. Als „Judenhäuser“ (manchmal auch Ghettohäuser) wurden Häuser bezeichnet, in die ausschließlich jüdische Mieter- und Untermieter*innen zwangsweise einquartiert wurden. Der so freigewordene Wohnraum wurde anschließend der sogenannten „deutschblütigen“ Bevölkerung zur Verfügung gestellt. Die Konzentrierung der jüdischen Bevölkerung auf einzelne Wohnobjekte hatte mehrere Funktionen. Zum einen diente sie dem Zweck der weiteren Ausgrenzung und Demütigung jüdischer Bürger*innen, zum anderen wurde dadurch eine reibungslosere Durchführung der nachfolgenden Deportationen sichergestellt. Viele Juden und Jüdinnen lebten nur kurze Zeit in den sogenannten „Judenhäusern“, bevor sie deportiert wurden.

In Bremen befanden sich die bekanntesten "Judenhäuser" an folgenden Stellen:

Bornstraße 5, Charlottenstraße 28, Elsasser Straße 114, Feldstraße 27, Franz-Liszt-Straße 11a, Geestemünder Straße 22, General-Ludendorff-Straße 27 und 37, Gröpelinger Deich 50, Große Johannisstraße 85, Humboldtstraße 10, Isarstraße 33, Kaufmannsmühlenkamp 5, Keplerstraße 36, Kohlhökerstraße 6, Löningstraße 3, Nordstraße 210, Parkstraße 1, Rembrandtstraße 25, Wiesenstraße 2 und Wilhelmshavener Straße 3.

Dazu kamen folgende „Judenhäuser“ im Gebiet des heutigen Bremen-Nord: Blumenstraße 26, Gartenstraße 19, Hafenstraße 23, Johannisstraße 1a und Wilhelmstraße 9.

Eine abschließende Liste darüber, welche Häuser in Bremen als "Judenhäuser" von den NS-Behörden geführt wurden, gibt es nicht.

Organisation Todt

Die Organisation Todt (OT) war eine im Mai 1938 gegründete paramilitärische Bautruppe im NS-Staat. Erste Baumaßnahme sollte die Errichtung einer deutschen Festungslinie gegenüber der französischen Maginotlinie sein, der Westwall. Namensgeber und Führer der OT war der Bauingenieur und SA-Obergruppenführer Fritz Todt (1891-1942), der sich vor allem im Bau der Autobahn bewährt hatte. Todt, ab März 1940 Reichsminister für Bewaffnung und Munition, entwickelte aus dem Zusammenwirken von Bauverwaltungen, privaten Firmen und bis Kriegsbeginn 1939 auch dem Reichsarbeitsdienst (RAD) eine effektive Institution. Schnell entwickelte sich die OT zu einer kriegswichtigen Organisation außerhalb von Wehrmacht und Schutzstaffel (SS). Projekte der Bautruppe während des Krieges waren u.a. der Bau der U-Bootstützpunkte an der französischen Küste sowie des „Atlantikwalls“ (verbunkerte Artillerie- und Verteidigungsstellungen) sowie ab 1943 die Abschussrampen der V1- und V2-Raketen. Die deutschen Arbeiter der OT trugen olivgrüne Uniformen. Sie unterstanden einer quasi-militärischen Dienstpflicht. Auch die OT litt nach Beginn des Krieges unter Arbeitskräftemangel. Für sämtliche Baumaßnahmen in den besetzten Gebieten sowie im Deutschen Reich griff sie auf ausländische Arbeitskräfte, später auch zivile Zwangsarbeiter*innen, Kriegsgefangene, italienische Militärinternierte sowie republikanische Spanier*innen zurück. Je länger der Krieg dauerte, desto radikaler nutzte die OT das nationalsozialistische Zwangsarbeitssystem für ihre Zwecke. Gegen Ende 1944 verfügte die sie über rund 1.360.000 Arbeitskräfte. Lediglich ca. 60.000 davon waren Deutsche. In Bremen war die Organisation Todt u.a. verantwortlich für den Bau der Bunker Valentin und Hornisse.

Wehrverbände

Während der Weimarer Zeit von 1919-1933 wurden die politischen Auseinandersetzungen zwischen den wichtigsten Parteien in Deutschland stetig aggressiver und gewalttätiger geführt.
Ausgehend von ihren Erfahrungen im Ersten Weltkrieg und der darauffolgenden Periode der Räte-Republiken, sowie deren Niederschlagungen, bildeten Parteimitglieder der SPD (Reichsbanner), der KPD (Rotfrontkämpferbund), der Nationalliberalen (Jungdeutschen Orden), der NSDAP (Sturmabteilung (SA)) und der Deutschnationalen Volkspartei (Stahlhelm) eigene paramilitärische Verbände. Hiermit sicherten sie ihre eigenen Veranstaltungen und Demonstrationen ab, griffen aber auch ihre politischen Gegner an. Die Mitglieder dieser Verbände trugen eigene Uniforme, zeichneten sich durch ihr militärisches Auftreten aus, hatten häufig eigene Musikkapellen und Fahnen. Manche ihrer Mitglieder verfügten über illegale Waffen. Besonders aggressiv verhielt sich die SA, insbesondere in den Straßenschlachten mit dem Reichsbanner und dem Rotfrontkämpferbund. In ganz Deutschland hat es dabei auf allen Seiten Toten und Verletzten gegeben.
Nach der Machtergreifung der NSDAP 1933 wurde die SA als „Hilfspolizei“ eingesetzt, während Reichsbanner und Rotfrontkämpferbund verboten und verfolgt wurden. Der Stahlhelm ging auf in die SA.
Auf Grund ideologischer Differenzen wurde die Führungsspitze der SA Anfang Juli 1934 in der sogenannten „Nacht der langen Messer“ von der SS (Schutzstaffel der NSDAP) eliminiert. Anschließend nahm die SA keine prägende Rolle innerhalb des NS-Systems mehr ein.

Zwangsarbeiter:innen (zivil)

Zivilarbeiter:innen machten den größten Teil unter den ausländischen Arbeitskräften im Deutschen Reich aus. Historiker:innen schätzen ihre Anzahl auf etwa 8,4 Millionen. Umgangssprachlich wurden sie als „Fremdarbeiter“ bezeichnet. Die Frauen, Männer, Jugendliche und Kinder kamen aus allen von der Wehrmacht besetzten Gebieten. Das Vorgehen bei der Rekrutierung von ausländischen Arbeitskräften wurde mit zunehmendem kriegswirtschaftlichem Druck auch unter Zwang betrieben, der von gesetzlichen Pflichtarbeitsdiensten bis zur gewaltsamen Verschleppung der Menschen reichte. Arbeitgeber:innen waren Behörden, private Firmen, Landwirt:innen oder Familien, die zunächst auch für die Unterbringung und Verpflegung zuständig waren. Verantwortlich für den Arbeitseinsatz war ab 1942 der Generalbevollmächtigte Fritz Sauckel (1894-1946). Im Mai 1942 übertrug Sauckel die Betreuung der ausländischen Zivilarbeiter:innen der Deutschen Arbeitsfront (DAF). Unter anderem war sie für die Verpflegung, Gesundheitsfürsorge, Freizeitgestaltung und Überwachung der Arbeiter:innen zuständig. Tatsächlich hatte die DAF bereits 1940 mit der Übernahme der Betreuung von Arbeiter:innen und Lagern begonnen. In Bremen übertrug der Senator für das Bauwesen, Hans Joachim Fischer, im Juli 1941 die ersten Lager der DAF.

Zwangsarbeit

Der nationalsozialistische Staat entwickelte, um Wirtschaft und Rüstungsproduktion während des Zweiten Weltkriegs aufrecht zu erhalten eines der größten Zwangsarbeitssysteme der Geschichte. Der Begriff „Zwangsarbeit“ wird sowohl juristisch als auch in der historischen Forschung gebraucht und bezeichnet Arbeit, die unter nicht-ökonomischem Zwang und unter Strafandrohung erbracht werden muss. Arbeitspflichten für die deutsche Bevölkerung, wie z.B. der Reichsarbeitsdienst (RAD), fallen nicht unter die Definition von Zwangsarbeit. Allein im Reichsgebiet wurden während des Zweiten Weltkriegs über 13 Millionen ausländische Zwangsarbeiter*innen eingesetzt, dazu kamen weitere Arbeitskräfte in den besetzten Gebieten. Spätestens seit der Kriegswende im Winter 1941/42 hing die Produktion der deutschen Wirtschaft und Rüstungsindustrie von dem Einsatz dieser Arbeitskräfte ab. Je nach Status und rassenideologischer Hierarchisierung konnten die Lebens- und Arbeitsbedingungen dieser Menschen stark variieren.